JUVE Awards 2021 - Kanzlei des Jahres für Immobilien- und Baurecht

BGH zur Mietzahlungspflicht bei pandemiebedingten Betriebsschließungen

Heute ist die vielfach erwartete Entscheidung des BGH zur Frage der Mietzahlungspflicht eines gewerblichen Mieters während einer behördlich angeordneten Betriebsschließung per Pressemitteilung veröffentlicht worden. Demnach begründe die angeordnete Betriebsschließung keinen Mangel des Mietgegenstandes. Dies gelte nach dem BGH ausdrücklich auch angesichts des Umstandes, dass das Mietobjekt nicht für den vereinbarten Mietzweck genutzt werden könne. Indes führe die angeordnete Betriebsschließung zu einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Störung der Geschäftsgrundlage. Demnach gehe die Betriebsschließung über das Verwendungsrisiko des Mieters hinaus. Gleichwohl folge aus der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zwangsläufig eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Betriebsschließung, insbesondere könne die Miete nicht „pauschal“ um die Hälfte herabgesetzt werden. Vielmehr entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Dabei seien vor allem der Umsatzrückgang des Mieters im konkreten Mietobjekt – etwaige Konzernumsätze seien unbeachtlich – sowie vom Mieter ergriffene Maßnahmen oder solche Maßnahmen, die der Mieter hätte ergreifen können, um drohende Verluste zu vermindern, zu berücksichtigen. Gleichsam seien staatliche Ausgleichsleistungen bei der Höhe der zu zahlenden Miete zu berücksichtigen. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters sei jedoch nicht erforderlich.  

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Dr. Nikolaus Dickstein
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